VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
Veranstalter der Versteigerung am 19. September 2020
in Berlin ist die BerlinTrab GmbH, Mariendorfer Damm
222-298, 12107 Berlin (auktion@equine-marketing.de).
Vorgesehen als Auktionator ist Hans Sinnige und für die
Vorstellung der Pferde Christoph Pellander. Der Veranstalter
tritt nicht als Verkäufer, sondern als Agent und Organisator
der Auktion auf, d. h., er vermittelt in fremdem Namen
für fremde Rechnung. Durch Verkauf und Kauf entstehen
Rechtsbeziehungen in Bezug auf die angebotenen und
versteigerten Pferde ausschließlich zwischen Verkäufer und
Käufer. Der Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn der
Auktionator das Pferd zugeschlagen hat. Hierüber unterzeichnet
der Käufer zu Nachweiszwecken den Kaufnachweis.
Die zum Verkauf kommenden Pferde werden an der
Hand im Ring vorgestellt. Die Versteigerungsreihenfolge
entspricht grundsätzlich der Katalognummerierung. Die
Katalogangaben bezüglich der Abstammung und der Zucht-
und Rennnennungen der zum Kauf gelangenden Pferde
wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Für die
Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen, so dass für
eine Kaufentscheidung nur die Vorstellung des Pferdes im
Versteigerungsring garantiert werden kann (Augenschein).
Die Pferde werden „wie besehen” und ohne Rückgaberecht
versteigert. Bekanntmachungen des Auktionators gehen
Katalogangaben vor. Die Steigerung der Gebote wird den
Hinweisen des Auktionators entsprechend festgelegt. Der
Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen
des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird. Haben
mehrere Personen gleichzeitig das Höchstgebot abgegeben,
entscheidet – wie in allen anderen Streitfragen – der
Auktionator. Seine Entscheidung ist bindend. Die Bezahlung
hat unverzüglich nach Zuschlag bar an den Veranstalter
zu erfolgen (Zuschlagspreis netto plus Nebenkosten).
Zahlungen an den Verkäufer direkt besitzen keine Gültigkeit
und werden nicht auf den Zuschlagspreis angerechnet. Die
Pferde bleiben bis zur Bezahlung des vollen Kaufpreises
Eigentum des Verkäufers. Unabhängig vom Zeitpunkt des
Eigentum Erwerbs geht die Gefahr jeglichen Schadens und
zufälligen Untergangs bereits mit dem Zuschlag auf den
Käufer über. Käufer i. S. der Vertragsbedingungen ist jede
Person, die den Zuschlag erhalten hat und den Kaufnachweis
unterschreibt. Der Kaufvertrag ist zustande gekommen,
wenn der Zuschlag durch den Auktionator erfolgt ist. Die
Person, die den Zuschlag erhalten hat, haftet auch, wenn
sie für eine (oder mehrere) andere gehandelt hat oder
handeln wollte. Wird ein Pferd von mehreren Personen
gekauft, haften diese als Gesamtschuldner – gleichgültig,
ob die Personenmehrheit bei Vertragsabschluss für den
Verkäufer erkennbar ist oder nicht. Der Käufer zahlt an den
Veranstalter den Zuschlagspreis (Netto) zzgl. Umsatzsteuer
und 1% Halftergeld zzgl. Umsatzsteuer, je nach Steuersatz
des Verkäufers. Zusätzlich 9,5 Prozent Versteigerungsgebühr
zzgl. 16 % Umsatzsteuer zum Zuschlagspreis. Zusätzlich
EUR 60,00 für den ersten Einsatz für das Auktionsrennen.
Der entsprechende Umsatzsteuersatz für den netto
Zuschlagspreis sowie das Halftergeld ist für jedes Pferd im
Auktionskatalog unten im grünen Feld auf der Angebotsseite
ausgewiesen. Eine sofortige Übergabe des Pferdes an den
Verkäufer findet nicht statt, sie ergibt sich im Rahmen
der Abwicklung des Kaufs. Jedes über die Derby-Auktion
verkaufte Pferd darf nur mit schriftlicher Genehmigung
des Veranstalters das Auktionsgelände verlassen. Der
Käufer erhält vom Veranstalter nach Bezahlung des
vollen Kaufpreises den Fohlenschein bzw. einen entsprechenden
Abstammungsnachweis. Der Veranstalter hat das
Einbehaltungsrecht der Papiere, bis alle Forderungen (auch
Einsätze) vom Käufer entrichtet wurden. Der Käufer ist
verpflichtet, die von ihm ersteigerten Pferde nach Ablauf
der Auktion, jedoch erst nach erfolgter Regulierung des vollständigen
Kaufpreises, vom Gelände der Trabrennbahn zu
verbringen oder bei einem dort stationierten Trainer unterzubringen.
Ein Verbleib in den Boxen nach Ablauf der Auktion
ist nicht möglich. Personen, die entgeltlich oder unentgeltlich
das Bieten für andere übernehmen, bieten und kaufen
dem Veranstalter bzw. dem Verkäufer gegenüber stets für
eigene Rechnung und können sich nicht darauf berufen, im
Auftrag Dritter gehandelt zu haben. Durch die Abgabe eines
Gebotes oder der Erteilung eines schriftlichen Kaufangebotes
erkennt der Bietende die vorstehenden Bedingungen an. Bei
Rechtsunwirksamkeit eines Teils der Bestimmungen bleiben
die übrigen in Kraft. Für etwaige Streitigkeiten ist Berlin als
Gerichtsstand vereinbart.
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