VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
I. Allgemeines
Veranstalter der Versteigerung am 20. August 2022 in Berlin ist die BerlinTrab GmbH, Mariendorfer Damm
222-298, 12107 Berlin (auktion@equine-marketing.de). Vorgesehen als Auktionatoren sind Hans Sinnige und
Thorsten Castle und für die Vorstellung der Pferde Christoph Pellander.
Durch die Abgabe eines Gebotes oder die Erteilung eines schriftlichen Kaufangebotes erkennt der
Bietende die nachstehenden Versteigerungsbedingungen an.
II. Vertragsschluss und Nichtanwendbarkeit bestimmter Verbraucherschutzvorschriften
Der Veranstalter tritt nicht als Verkäufer, sondern als Agent und Organisator der Auktion auf, d. h. er vermittelt
in fremdem Namen für fremde Rechnung und ist vom Verkäufer zur Einziehung der nachstehend unter Ziffer
IV. genannten Beträge ermächtigt. Durch Verkauf und Kauf entstehen Rechtsbeziehungen in Bezug auf die
angebotenen und versteigerten Pferde ausschließlich zwischen Verkäufer und Käufer. Zwischen Käufer und
Veranstalter kommt lediglich insoweit eine Rechtsbeziehung zustande, als der Käufer dem Veranstalter die
Zahlung der Versteigerungsgebühr schuldet (siehe nachfolgend Ziffer IV.)
Die Pferde werden „wie besehen” und ohne Rückgaberecht versteigert. Insbesondere besteht auch bei einer
Teilnahme an der Auktion über Fernkommunikationsmittel weder ein vertragliches noch ein gesetzliches
Widerrufsrecht (siehe § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB).
Ferner finden die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 – 479 BGB) gem. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB
auf die hier durch Zuschlag zustande kommenden Verträge keine Anwendung.
Der Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn der Auktionator das Pferd zugeschlagen hat. Hierüber unterzeichnet
der Käufer zu Nachweiszwecken den Kaufnachweis. Käufer im Sinne der Vertragsbedingungen ist
im Zweifel die Person, die den Zuschlag erhalten hat und den Kaufnachweis unterschreibt. Personen, die entgeltlich
oder unentgeltlich das Bieten für andere übernehmen, bieten und kaufen dem Veranstalter bzw. dem
Verkäufer gegenüber im Zweifel für eigene Rechnung und können sich nicht darauf berufen, im Auftrag Dritter
gehandelt zu haben. Dessen ungeachtet haften die vertretenen Dritten als Käufer für alle aus dem Zuschlag
folgenden Rechtsfolgen, soweit diese wirksam vertreten wurden. Wird ein Pferd von mehreren Personen
gekauft, haften diese als Gesamtschuldner – gleichgültig, ob die Personenmehrheit bei Vertragsabschluss für
den Verkäufer erkennbar ist oder nicht.
III. Ablauf der Auktion
Die zum Verkauf kommenden Pferde werden an der Hand im Ring vorgestellt. Die Versteigerungsreihenfolge
entspricht grundsätzlich der Katalognummerierung. Die Katalogangaben bezüglich der Abstammung
und der Zucht und Rennnennungen der zum Kauf gelangenden Pferde wurden nach bestem Wissen und
Gewissen erstellt. Für die Richtigkeit dieser Angaben wird jedoch keine Gewähr übernommen. Für eine
Kaufentscheidung ist allein die Vorstellung des Pferdes im Versteigerungsring maßgeblich (Augenschein).
Bekanntmachungen des Auktionators gehen Katalogangaben vor.
Die Steigerung der Gebote wird den Hinweisen des Auktionators entsprechend festgelegt. Der Zuschlag wird
erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird. Haben mehrere
Personen gleichzeitig das Höchstgebot abgegeben, entscheidet – wie in allen anderen Streitfragen – der
Auktionator. Seine Entscheidung ist bindend.
IV. Zahlungen, Nebenkosten, Eigentumserwerb & Gefahrübergang
Die Bezahlung aller hier aufgeführten Forderungen erfolgt im Anschluss an die Auktion auf Rechnungserstellung
des Veranstalters hin. Der Veranstalter behält sich jedoch das Recht vor, vom Käufer noch am Auktionstag
den Nachweis einer Anzahlung (bar oder per Überweisung) in Höhe von bis zu 25% des Zuschlagpreises zu
fordern.
Der Veranstalter rechnet in Absprache mit dem Verkäufer alle nachfolgend aufgeführten Forderungen
gegenüber dem Käufer ab. Zahlungen an den Verkäufer direkt besitzen keine Gültigkeit und werden nicht
auf den Zuschlagspreis (nebst Nebenkosten) angerechnet. Die Pferde bleiben bis zur Bezahlung des vollen
Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Unabhängig vom Zeitpunkt des Eigentumserwerbs geht die Gefahr
jeglichen Schadens und zufälligen Untergangs jedoch bereits mit dem Zuschlag auf den Käufer über.
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