Der Käufer schuldet aufgrund des Zuschlags die nachfolgenden Zahlungen dem Verkäufer, der Veranstalter übernimmt insoweit jedoch
für den Verkäufer die Einziehung der Beträge, so dass die Zahlung gleichwohl an den Veranstalter zu erfolgen hat:
· Zuschlagspreis (netto) zzgl. Umsatzsteuer
· Halftergeld für das Personal des Verkäufers i.H.v. 1% des Netto-Zuschlagspreises zzgl. Umsatzsteuer
· 1. Einsatz für das Auktionsrennen i.H.v. 60,00 1 (steuerfrei)
Die genaue Höhe der Umsatzsteuer richtet sich dabei nach dem Steuersatz des Verkäufers. Der entsprechende Umsatzsteuersatz ist
für jedes Pferd im Auktionskatalog unten im grünen Feld auf der Angebotsseite ausgewiesen.
Ferner schuldet der Käufer aufgrund des Zuschlags dem Veranstalter die Versteigerungsgebühr in Höhe von 9,5 Prozent des Netto-
Zuschlagspreises zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (derzeit 19 %).
V. Übergabe
Eine sofortige Übergabe des Pferdes an den Käufer findet nicht statt, sie ergibt sich im Rahmen der Abwicklung des Kaufs.
Der Käufer erhält vom Veranstalter nach Bezahlung des vollen Kaufpreises (siehe Ziffer IV.) den Fohlenschein bzw. einen entsprechenden
Abstammungsnachweis. Der Veranstalter hat das Einbehaltungsrecht der Papiere, bis alle Forderungen (auch Einsätze) vom
Käufer entrichtet wurden.
Der Käufer ist berechtigt und verpflichtet, die von ihm ersteigerten Pferde nach Ablauf der Auktion, jedoch erst nach für jedes Pferd
einzeln erfolgender Freigabe durch den Veranstalter, aus den Boxen des Veranstalters zu verbringen. Ein Verbleib in den Boxen nach
Ablauf der Auktion ist nicht möglich. Jedes über die Derby-Auktion verkaufte Pferd darf erst nach Freigabe des Veranstalters und
Übernahme des Pferdepasses vom Veranstalter das Auktionsgelände verlassen.
VI. Haftung des Veranstalters
Für Schäden, die durch den Veranstalter oder durch dessen gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte oder einfache Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, haftet der Veranstalter unbeschränkt.
In Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung von nur unwesentlichen Vertragspflichten haftet der Veranstalter nicht. Im Übrigen ist
die Haftung des Veranstalters für leicht fahrlässig verursachte Schäden auf diejenigen Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im
Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Dies
gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten bzw. einfachen Erfüllungsgehilfen
des Veranstalters.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten jedoch nicht im Falle von Arglist, im Falle von Körper- bzw.
Personenschäden, für die Verletzung von Garantien oder für Ansprüche aus Produkthaftung.
VII. Schlussbestimmungen
Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird für alle
Streitigkeiten, die die Auktion oder die sich aus der Auktion ergebenden Rechtsfolgen betreffen, Berlin Tempelhof-Kreuzberg als
Gerichtsstand vereinbart.
Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Pflichten ist der Versteigerungsort und Sitz des Veranstalters am
Mariendorfer Damm 222-298, 12107 Berlin.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Bestandteil des Vertrags, es sei
denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Etwaige mündliche Nebenabreden sind zu Nachweiszwecken auf dem Kaufnachweis (vgl. oben Ziffer II.) zu notieren und vom
Veranstalter gegenzuzeichnen.
Bei Rechtsunwirksamkeit eines Teils der Bestimmungen bleiben die übrigen in Kraft.
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